Barmer Hörgeräte Die Zuzahlung und Kostenübernahme bei Hörgeräten

Inhaltsverzeichnis

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    Die Zuzahlung und Kostenübernahme bei Hörgeräten durch die Barmer

    Übersicht der Zuschüsse für Schwerhörige*

    Krankenkasse 1. Hörgerät 2. Hörgerät

    Reparaturpauschale**

    (je Hörgerät)

    VdEk (Barmer, DAK, HEK, HKK, KKH, Techniker) 690,15€ 690,15€ 154,70€
    AOK Baden- Württemberg 685€ 532€ 125€
    AOK Hessen 680€ 527€ 120€
    BKK Bundesverband 719€ 569€ 150€
    BKK Verbund (Pronova,Schwenninger, Audi & Siemens BKK) 685€ 532€ 125€
    BKK Bahn 685€ 532€ 125€
    Knappschaft/ LKK 650€ 494€ 120€
    IKK classic 685€ 532€ 125€
    IKK Verbund 685€ 532€ 125€
    BIG 685€ 532€ 125€

     

    * WHO 2- 3

    ** Reparaturpauschale = vertragliche Regelung zwischen Leistungserbringer (Hörgeräteakustiker) und gesetzlichen Krankenkassen, mit der sämtliche Reparaturen/ Neufertigung von Otoplastiken von reinen Krankenkassen- Hörgeräten (ohne Aufzahlung) innerhalb der Regelgebrauchszeit von sechs Jahren abgedeckt sind.

     

    Barmer Hörgeräte

    Die Barmer Ersatzkasse, eine der größten gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland, bietet ihren Versicherten Unterstützung bei der Anschaffung von Hörgeräten. Diese Unterstützung erfolgt in Form von Zuschüssen, Kostenübernahmen und Regelungen zur Zuzahlung. Die genauen Bedingungen und Leistungen können sich ändern, daher ist es empfehlenswert, direkt bei der Barmer die aktuellsten Informationen einzuholen. Im Folgenden finden Sie jedoch eine Übersicht über die grundsätzlichen Aspekte der Unterstützung durch die Barmer bei der Anschaffung von Hörgeräten.

    Zuschüsse und Kostenübernahme

    Die Barmer übernimmt in der Regel einen festgelegten Betrag für die Anschaffung von Hörgeräten, der sich an den Bedürfnissen des Versicherten orientiert. Dieser Betrag ist dazu gedacht, die Kosten für ein Standard-Hörgerät vollständig zu decken. Sollte sich der Versicherte für ein höherpreisiges Modell entscheiden, muss die Differenz in der Regel selbst getragen werden. Die genaue Höhe des Zuschusses kann variieren, daher ist es wichtig, sich vorab bei der Barmer zu informieren.

    Zuzahlung

    Für Erwachsene besteht in der Regel eine gesetzliche Zuzahlungspflicht. Diese Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Hörgerät. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von dieser Zuzahlung befreit. In bestimmten Fällen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung für Erwachsene möglich sein, etwa bei Vorliegen einer finanziellen Härte.

    Erstattung

    Sollte ein Hörgerät verloren gehen oder beschädigt werden, kann unter bestimmten Umständen eine Erstattung oder ein Ersatz durch die Barmer erfolgen. Die Bedingungen hierfür sind jedoch strikt, und es wird in der Regel erwartet, dass der Versicherte mit dem Hörgerät sorgfältig umgeht. Es ist empfehlenswert, sich im Schadensfall umgehend mit der Barmer in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten einer Kostenübernahme zu klären.

    Vorgehensweise bei der Beantragung

    Um die Kostenübernahme für ein Hörgerät durch die Barmer zu beantragen, ist in der Regel ein ärztliches Attest oder eine Verordnung von einem HNO-Arzt (Hals-Nasen-Ohren-Arzt) erforderlich. Mit dieser Verordnung kann sich der Versicherte an einen von der Barmer anerkannten Hörgeräteakustiker wenden, der dann ein geeignetes Hörgerät anpasst. Nach der Anpassung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der bei der Barmer zur Genehmigung eingereicht werden muss.

    Fazit

    Die Barmer Ersatzkasse unterstützt ihre Versicherten umfassend bei der Anschaffung von Hörgeräten. Durch Zuschüsse, Übernahmen der Kosten und geregelte Zuzahlungen wird versucht, jedem Versicherten den Zugang zu einem angemessenen Hörgerät zu ermöglichen. Wichtig ist es, sich vorab genau zu informieren und alle notwendigen Schritte in Absprache mit der Barmer und den behandelnden Fachkräften durchzuführen. Da sich Richtlinien und Beträge ändern können, ist es ratsam, sich direkt bei der Barmer nach den aktuellsten Informationen und Bedingungen zu erkundigen.